unsere Wagyu Genetik für Sie

Fullblood Wagyu Rind kaufen


Wir erfüllen anspruchsvollste Anforderungen mit einem qualitativ hochwertigen aber auch breiten Angebot in der Zucht eines jeden FULLBLOOD WAGYU Rind. Qualität hat für uns stets höchste Priorität. Sie können von uns ein Wagyu Rind kaufen.

Herdbuchgeführt

Jedes Wagyu Rind ist im Herdbuch A vom Verband Deutscher Jerseyzüchter e. V. WAGYU HERDBUCH geführt.

Abstammungs-nachweise

Jedes Wagyu Rind ist genetisch auf seine Abstammung gestest.  

Erbfehlerfrei gestestet

Jedes Wagyu Zuchttier ist Erbfehlerfrei gestetet. Wir testen ebenfalls jedes Wagyu Kalb auf die gängigen Erbfehler F11, B3, CHS, CL16.

Sie möchten ein WAGYU Rind kaufen? 

... oder möchten Wagyu Rinder züchten?
Gerne stehen wir zur Verfügung wenn Sie Ihre Wagyu Zucht mit unserer exklusiven Wagyu Genetik ergänzen möchten.
Auch wenn Sie erst am Anfang stehen sollten und mit dem Gedanken spielen in die Wagyu Zucht einzusteigen, können Sie uns gerne ansprechen. Es gibt mehrere Möglichkeiten die Wagyu Zucht zu beginnen.
sprechen Sie uns an

Fullblood Wagyu
Embryonen *1

€ 750

ab 

Wagyu Embryonen sind optimal für den Start Ihrer Wagyu Zucht, oder die Diversifizierung Ihres genetischen Pools
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Fullblood Wagyu
Rinder

€ 5.000

ab 

Egal ob sie eine Wagyu Färse, Wagyu Zuchtkuh, oder eine trächtige Wagyu Zuchtkuh suchen. Bei uns können Sie ein Wagyu Rind kaufen, nach Ihrem Bedarf.
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Fullblood Wagyu
Sperma *2

€ 59

ab

Breites Spektrum an Wagyu Sperma für Ihren Bedarf abgestimmt
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FULLBLOOD WAGYU Embryonen kaufen *1


Unser Fullblood Wagyu Embryonen *1, Klasse 1, 100% Fullblood, 100% reinrassig, Eltern erbfehlerfrei getestet, exklusive Pedigrees.
Mit einem Fullblood Wagyu Embryo *1 starten Sie mit den geringsten Kosten die Wagyu Zucht. Ein Wagyu Embryo *1 ist ist eine befruchtete Eizelle *1 welche nach einer Woche aus der Wagyu Kuh gespült und in flüssigem Stickstoff gefroren wird. Für das Austragen benötigen Sie ein Trägertier pro Wagyu Embryo. Das Trägertier muss keine Wagyu Färse / Kuh sein, sondern kann auch von einer anderen Rinderrasse abstammen. Da die Eizelle *1 bereits befruchtet ist, ist die genetische Abstammung zu 100% abgeschlossen. Das Trägertier wird als Leihmutter nur mit der Versorgung des Embryos *1 / Kalbes bis zu Geburt benötigt. Ein Wagyu Kalb ist sehr klein und leicht, etwa 20 - 25 kG. Von daher sind die Geburten unkompliziert. Das Übertragen von einem Wagyu-Embryo *1 übernimmt ein Tierarzt, für ein Wagyu Kalb benötigen Sie etwa 2 Wagyu Embryonen *1, da die Anwachs-Rate im Schnitt ca. 60% beträgt. 
Fullbood Wagyu Genetik


Fullblood Wagyu Embryonen  *1
4 Stück Klasse 1
1.500 € / St.
zzgl. MwSt.
Fullbood Wagyu Genetik

Fullblood Wagyu Embryonen *1
8 Stück Klasse 1
1.250 € / St.
zzgl. MwSt.
Fullbood Wagyu Genetik


Fullblood Wagyu Embryonen *1
4 Stück Klasse 1
750 € / St.
zzgl. MwSt.
Fullbood Wagyu Genetik

Moji
Kikuyasu 240

Fullblood Wagyu Embryonen *1
4 Stück Klasse 1
1.000 € / St.
zzgl. MwSt.

FULLBLOOD WAGYU Zucht Färsen & Wagyu Zucht Kühe kaufen


Unser Fullblood Wagyu Zuchtfärsen und Zuchtkühe, 100% fullblood, 100% reinrassig, erbfehlerfrei getestet, exklusive Pedigrees.
Jedes Wagyu Rind ist selbstverständlich im Wagyu Herdbuch A geführt.
Die sicherste und unkomplizierteste Art in den Einstieg der Wagyu Zucht ist ein weibliches Fullblood Wagyu Rind zu kaufen. Allerdings stellt diese Variante auch die kapitalintensivste dar. Dennoch stellt der Kauf von einer Wagyu Färse
oder einer Wagyu Kuh ebenfalls die sicherste und schnellste Variante dar um mit Ihrer Wagyu Zucht zu beginnen oder Ihre bestehende Wagyu Zucht auszubauen. Im Gegensatz zu dem Kauf von Wagyu Embryonen brauchen Sie nicht zu warten bis sie Ihr erstes Fullblood Wagyu Rind lebendig vor Ihnen bewundern können. Je nach Alter des weibleichen Wagyu Rindes können Sie schnell mit Ihrer Zucht starten. Entweder als Basis für die Erzeugung Ihre eigenen Wagyu Embryonen oder als Mutterkuh.
Die Preise für Wagyu Färsen oder Wagyu Kühe bewegen sich je nach Abstammung zwischen 5.000 € und 10.000 €. Wagyus mit exklusivem Pedigree können aber auch leicht über 25.000 € kosten. Die teuerste weibliche Wagyu Färse 2019 in Deutschland hat etwa 43.000 € netto gekostet, 2020 wurde dieser Preis übertroffen. Das aktuelle Spitzentier hat auf einer Auktion 50.000 € netto erlöst.
Fullbood Wagyu Kalb rot


Fullblood Wagyu Rind / Färse
Preis auf Anfrage
Fullbood Wagyu Kalb schwarz

Fullblood Wagyu Rind / Färse
.
Preis auf Anfrage
Fullbood Wagyu Rind


Fullblood Wagyu Rind / Färse
.
Preis auf Anfrage
Fullbood Wagyu Rind


Fullblood Wagyu Rind / Färse
.
Preis auf Anfrage

FULLBLOOD WAGYU Sperma  kaufen *2


Unser Fullblood Wagyu Sperma *2, 100% fullblood, 100% reinrassig, erbfehlerfrei getestet, exklusive Pedigrees.
Unsere Wagyu Bullen sind selbstverständlich im Wagyu Herdbuch A geführt.
Fullbood Wagyu Zuchtbulle Kiku

85% Tajima
Kikuyasu 400 Sohn
Fullblood Wagyu Bulle
SCD: AA
Tenderness: 8
bGH: BC
z. Zt. nicht verfügbar
Fullbood Wagyu Zuchtbulle Masato

49% Tajima
Misako, Michifuku 
Fullblood Wagyu Bulle
SCD: AA
Tenderness: 8
bGH: AA
z. Zt. nicht verfügbar
Fullbood Wagyu Zuchtbulle Kenanafuji 434

32% Shimane
Kenhanafuji Sohn
Fullblood Wagyu Bulle
SCD: AV
Tenderness:
bGH: AC
z. Zt. nicht verfügbar
Fullbood Wagyu Zuchtbulle Kenhanafuji 667

41% Shimane
Kenhanafuji Sohn
Fullblood Wagyu Bulle
.
z. Zt. nicht verfügbar 

FULLBLOOD WAGYU Trächtigkeiten kaufen


Unser Fullblood Wagyu Trächtigkeiten, 100% Fullblood, 100% reinrassig, erbfehlerfrei getestet, exklusive Pedigrees.
Die Eltern unserer Embryonen *2 sind selbstverständlich im Wagyu Herdbuch A geführt, oder im Herdbuch der American Wagyu Assosiation oder im Herdbuch der Australian Wagyu Assosiation geführt.
Eine ebenfalls sicherere und unkomplizierte Art in den Einstieg der Wagyu Zucht ist es ein mit einem Fullblood Wagyu Embryo *2 belegten und trächtigen Trägertier zu kaufen. Als Alternative zum direkten Embryokauf gibt es die Vorteile, z.B. dass das Trägertier garantiert tragend ist, bzw. den Embryo *2  aufgenommen hat, als auch das die notwendigen Untersuchen im Vorfeld und das Einsetzen des Wagyu Embryos *2 bereits durchgeführt wurde. Trägertiere belegt mit Fullblood Wagyu Embryonen *2 zu kaufen stellt auch in Hinsicht Ihres bestehen Betriebes den Vorteil dar, das Sie nicht in feste Abläufe eingreifen müssen.
Das Wagyu Kalb im Trägertier ist und bleibt reinrassig da die genetische Bildung durch Eizelle *1 und Sperma *2 bereits vollständig im Wagyu Embryo *1 abgeschlossen ist.
Sie können bei uns verschiedene Trägertiere kaufen und bitten Sie uns bei Interesse anzusprechen.

Sie interessieren sich für unser FULLBLOOD WAGYU Angebot? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Es gibt viele Gründe uns zu kontaktieren, denn nicht immer ist unser gesamtes Angebot online.
Um Ihnen das perfekte Fullblood Wagyu bzw. die Anpaarung bieten zu können, benötigen wir genaue Informationen zu Ihren Anforderungen. Teilen Sie uns mit, wonach Sie suchen und Sie erhalten die bestmögliche Unterstützung.
Wenn Sie sich nicht sicher sind beraten wir Sie gerne!
Anfrage

Rechtliches nach Tierzuchtgesetz (TierZG)


Sperma § 14 Abs. 1 und 3 Tierzuchtgesetz (TierZG) // Embryonen § 16 Abs. 1 und 3 des TierZG vom 18.01.2019

*1 Angebotene Wagyu Embryonen und Eizellen


Die Abgabe von Wagyu Embryonen &. Eizellen erfolgt nach §16 Abs. 1 (1.) und (2.) durch die MASTERRIND GmbH Verden, Zuchtstation Nückel. Obgleich sich die Wagyu Embryonen &. Eizellen im Eigentum von Fullblood Wagyu befinden, tritt Fullblood Wagyu  ausschließlich als Vermittlerin auf.

Die Abgabe von Wagyu Embryonen &. Eizellen erfolgt nur an Tierhalter unter Einhaltung von §16 Abs. 2 (1.) und (2.)

Die angebotenen Wagyu Embryonen &. Eizellen erfüllen §16 Abs. 3 (1.), (2.) und (3.). Eine Tierzuchtbescheinigung nach §16 Abs. 4 wird beigefügt.

Die Gewinnung von Wagyu Emryonen &. Eizellen erfolgte durch Tierärzte nach §16 Abs. 5.

Auszug aus dem Tierzuchtgesetz (TierZG)

§ 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen
(1) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 nur von
1. Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
2. Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den
tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen
zugelassen sind, oder
3. Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund von Vorschriften des
jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der
Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von
Eizellen und Embryonen zugelassen sind, im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen entsprechend.
(2) Eizellen und Embryonen dürfen nur an
1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 1,
2. Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen in
andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Wer Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt, muss sicherstellen, dass die Eizellen und Embryonen die Anforderungen nach Satz 2 erfüllen. Die Eizellen und Embryonen müssen
1. durch eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gewonnen und behandelt worden sein und in einer
Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gelagert werden,
2. von Zuchttieren stammen und
3. so gekennzeichnet sein, dass sie einer Tierzuchtbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den
erforderlichen Aufzeichnungen gemäß § 17 Absatz 2 zugeordnet werden können; befindet sich der Embryo
in einem Empfängertier, so muss bei Abgabe des Empfängertieres die Tierzuchtbescheinigung des Embryos
die Angaben zum Empfängertier enthalten.
(4) Eizellen oder Embryonen dürfen nur angeboten, abgegeben, gehandelt oder vermittelt werden, wenn eine
gültige Tierzuchtbescheinigung für Eizellen oder Embryonen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2016/1012 beigefügt ist.
(5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im
Auftrag einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gewonnen oder behandelt werden.

*2 Angebotenes Wagyu Sperma / Samen


Die Abgabe von Wagyu Sperma / Samen erfolgt nach §14 Abs. 1 (1.) und (2.) durch die MASTERRIND GmbH Verden. Obgleich sich das Wagyu Sperma / der Samen im Eigentum von Fullblood Wagyu befindet, tritt Fullblood Wagyu ausschließlich als Vermittlerin auf.

Die Abgabe von Wagyu Sperma erfolgt nur an Tierhalter unter Einhaltung von §14 Abs. 2 (1.) und (2.)

Das angebotene Wagyu Sperma erfüllt §14 Abs. 3 (1.), (2.), (3.) und (4.) und wurden nach §14 Abs. 4 gewonnen.

Auszug aus dem Tierzuchtgesetz (TierZG)

§ 14 Abgabe von Samen
(1) Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 nur von
1. Besamungsstationen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
2. Besamungsstationen oder Samendepots, die in Deutschland nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften
zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind, oder
3. Besamungsstationen oder Samendepots, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund von
Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der
Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen
Verbringen von Samen zugelassen sind, im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Besamungsstationen oder Samendepots nach Satz 1 Nummer 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen entsprechend.
(2) Der Samen darf nur an
1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 1,
2. Besamungsstationen, Samendepots oder Embryo-Erzeugungseinheiten nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz
1 Nummer 4 abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Samen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Wer Samen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt, muss sicherstellen, dass der Samen die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. Der Samen muss
1. in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt und in einer Besamungsstation oder einem
Samendepot gelagert worden sein,
2. von einem Zuchttier stammen, das
a) einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen
des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 entspricht, oder
b) zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes bestimmt ist,
3. so gekennzeichnet sein, dass er einer Tierzuchtbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen
Aufzeichnungen gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zugeordnet werden kann, und
4. bei der Abgabe an Besamungsstationen, Samendepots oder Embryo-Erzeugungseinheiten von einer
Tierzuchtbescheinigung für den Samen begleitet sein. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zulassen, dass abweichend von Satz 2 Nummer 1 Samen durch einen Beauftragten einer Besamungsstation auch außerhalb der Besamungsstation gewonnen werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass die tierseuchenhygienischen Untersuchungen nach § 18 Absatz 7 Satz 2 durchgeführt
worden sind.
(4) Samen, der abgegeben wird, darf nur durch Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen und
Besamungsbeauftragte oder sachkundiges Personal unter deren Aufsicht und nur im Auftrag einer
Besamungsstation gewonnen werden.

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